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Allgemeine Geschäftsbedingungen
für Deutschland (Fassung 10/2005)
enginext GmbH i.G. • Paradiesbenden 16 • 52349 Düren • Tel: +49 (0)2421-99095-0
1. Allgemeine Bestimmungen
Alle Leistungen der enginext GmbH (nachfolgend enginext genannt) oder ihrer autorisierten Vertreter, Händler und Servicepartner werden ausnahmslos nach den Bestimmungen dieser (AGB) Allgemeinen Geschäftsbedingungen erbracht. Sie gelten auch sinngemäß für andere Geschäfte, wenn sonst Bedingungen als Grundlage für einen Vertragsabschluss fehlen. Sie gelten nur gegenüber Kaufleuten für Geschäfte ihres Unternehmens und gegenüber allen juristischen Personen im Sinne von BGB und HGB. Bei allen Geschäftsabschlüssen gelten nur die AGB von enginext. Unter keinen Umständen werden Liefer-, Einkaufs- oder Verkaufsbedingungen eines Vertragspartners anerkannt, es sei denn, enginext erklärt sich durch Unterschrift ihrer Geschäftsleitung schriftlich mit anderen, geänderten oder zusätzlichen Bedingungen einverstanden. Nebenabreden, Zusicherungen, Änderungen, Ergänzungen des Vertrages bedürfen in jedem Fall der Schriftform. Die Schriftform für sämtliche zusätzliche Vereinbarungen und Nebenabreden gelten ausnahmslos für alle Bestimmungen dieser AGB.
2. Angebot und Vertragsabschluss
Angebote von enginext oder ihrer autorisierten Vertreter, Händler oder Servicepartner sind zunächst unverbindlich und freibleibend, soweit nicht anders ausdrücklich vereinbart. Aufträge / Bestellungen sind erst dann von enginext verbindlich angenommen, wenn sie per enginext- Auftragsbestätigung (AB) schriftlich anerkannt sind. Änderungen zur AB oder sonstige Absprachen gelten nur bei schriftlicher Bestätigung durch enginext. enginext behält sich technische Änderungen am Auftragsgegenstand in Bezug auf optische Darstellung, Abmessungen und Proportionen gegenüber Abbildungen und Angaben in Druckerzeugnissen, Filmen oder im Internet auch ohne vorherige Ankündigung vor, sofern mit der technischen Verbesserung eine Optimierung für Ziel und Zweck des Auftragsgegenstandes erreicht wurde. Vertragspartner der enginext können aus diesen möglichen technischen Änderungen keinerlei Ansprüche gegen enginext ableiten oder geltend machen.
3. Lieferzeiten, Verzug
Die in Angebot und Auftragsbestätigung (AB) festgelegte Lieferzeit beginnt erst mit Erfüllung aller in Angebot und AB festgelegten Voraussetzungen für die Ausführung eines Auftrags durch den Auftraggeber. Insbesondere gilt das für Zahlungsvereinbarungen. Verzug eines Auftraggebers für vereinbarte Zwischenzahlungen während der Fertigstellung verzögert die Lieferzeit entsprechend um mindestens den Zeitraum des Zahlungsverzugs. Lieferzeitangaben in der AB beziehen sich immer ausnahmslos auf die Fertigstellung im Herstellerwerk. Teillieferungen sind zulässig. Unvorhersehbare Ereignisse wie z.B. Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, höhere Gewalt oder durch solche Ereignisse hervorgerufener Lieferverzug entlang der Lieferkette für Teile, die für enginext in der Produktion unersetzlich sind, können enginext in Lieferverzug gegenüber ihrem Auftraggeber führen. Auftraggeber werden schriftlich über jeden möglichen Lieferverzug informiert. Aus dieser Art von Lieferverzug entsteht für Auftraggeber jedoch kein Anspruch auf Schadensersatz oder Regress gegenüber enginext, es sei denn, enginext kann für den Lieferverzug ein schuldhaftes Verhalten nachgewiesen werden. Sollte enginext gegenüber ihrem Auftraggeber in Lieferverzug kommen, kann der Auftraggeber daraus einen Anspruch auf Entschädigung ableiten, der 0,5% pro Kalendermonat des Wertes darstellt, den die in Verzug geratenen Teile gemäß AB haben. Der Gesamtanspruch auf Entschädigung wird auf max. 5% des Wertes begrenzt, den die in Verzug geratenen Teile laut AB haben. Stellt ein Auftraggeber innerhalb 2 Wochen nach Meldung der Fertigstellung des Auftragsgegenstandes durch enginext die Forderung auf Verzögerung der Lieferung, kann enginext daraufhin gegenüber dem Auftraggeber Anspruch auf 0,5% je Kalendermonat des Wertes des „Fertig“ gemeldeten Auftragsgegenstandes laut AB anmelden. Die Höchstgrenze für vom Auftraggeber gewünschte Lieferverzögerung beträgt maximal 3% des Wertes per AB. Abnahmeverweigerung auf Wunsch des Auftraggebers ist nur bis zu maximal 6 Monaten nach der Meldung über die Fertigstellung des Auftragsgegenstandes möglich. Nach Ablauf dieser Frist muss der Auftraggeber die Lieferung akzeptieren.
4. Preise und Zahlungsbedingungen
Alle von enginext in Dokumenten genannte Preise verstehen sich in europäischer Währung, dem EURO, Netto, ausschließlich Verpackung, Versand- oder Transportkosten, Versicherung usw. und der am Tage der Fakturierung geltenden gesetzlichen MWSt. Angebotspreise und Zuschläge für Sonderverpackungen, Versand- oder Transportkosten für See- oder Lufttransport auf Basis „Incoterms 2000“ sind unverbindliche Schätzpreise. Berechnet werden die hierfür von den jeweiligen Sub-Unternehmen berechneten Preise. Die in der Auftragsbestätigung (AB) angegebenen Preise haben für die darin genannte Lieferzeit Gültigkeit, maximal jedoch 6 Kalendermonate ab Datum der AB. Sollten sich die der AB zugrunde liegenden Lohnoder Materialkosten innerhalb dieser 6 Kalendermonate zum Nachteil von enginext entwickeln, behält sich enginext das Recht vor, Lieferungen aus Abrufaufträgen oder Teillieferungen ab dem 7. Monat ab Datum AB an die Preisentwicklung der vorangegangenen 6 Monate anzupassen. Daraus für einen Auftraggeber entstehende Preiserhöhungen dürfen max. 5% des Auftragswertes gemäß AB nicht übersteigen. Sofern die AB von enginext keine anderen Zahlungsbedingungen nennt, gelten ausschließlich folgende Zahlungsbedingungen:
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30% des Brutto-Auftragswertes bei Auftragserteilung
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40% des Brutto-Auftragswertes bei Fertigmeldung vor Versand (die Rechnungslegung darf nicht später als 3 Monate nach Datum der enginext AB erfolgen)
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30% des Brutto-Auftragswertes bei Inbetriebnahme am
Erfüllungsort für die Lieferung (die Rechnungslegung darf nicht spätester als 2 Monate nach Fertigmeldung erfolgen) Rechnungen von enginext sind innerhalb 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zahlbar. Es wird kein Skonto gewährt, auch nicht für Zahlungen vor Ablauf der Zahlungsfrist von 14 Tagen. Erfüllungsort für Zahlungen ist der Standort von enginext, 52349 Düren. Verzug der Lieferung auf Kundenwunsch nach Fertigmeldung entbindet einen Auftraggeber nicht von der Zahlungspflicht gemäß dieser AB. Teilzahlungen, die von den hier genannten Zahlungsbedingungen oder denen in der AB abweichen, werden von enginext nicht akzeptiert. Zahlung per Wechsel wird nicht akzeptiert. Schecks als Zahlungsmittel werden nur zur Verrechnung über ein Bankinstitut angenommen. Bei verspäteter Zahlung werden - unter Vorbehalt der Geltendmachung eines weiteren Schadens - Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz berechnet, ohne dass es einer besonderen mündlichen oder gar schriftlichen Mahnung bedarf. Zurückhaltung oder Minderung von Zahlungen für von enginext nicht anerkannte Ansprüche des Auftraggebers oder anderer Dritter oder eine Aufrechnung mit anderen Leistungen, die von enginext nicht ausdrücklich anerkannt worden sind, ist nicht statthaft. Wird nach Vertragsabschluss eine ungünstige Finanz- oder Vermögenslage eines Auftraggebers bekannt, ist enginext berechtigt sofortige Zahlung oder hinreichende Sicherung für den Auftragswert gemäß AB zu verlangen oder ohne Verpflichtung zu Schadensersatz vom Vertrag zurückzutreten sowie die Erfüllung weiterer noch auszuführender Aufträge zurückzustellen. Bei Zahlungseinstellung oder Insolvenz eines Auftraggebers wird die Kaufpreisforderung in voller Höhe sofort fällig. Rabatte oder sonstige Preisvergünstigungen verfallen mit sofortiger Rechtswirkung.
5. Liefer- und Leistungsumfang
Lieferungen und Leistungen von enginext an seine Vertragspartner erfolgen auf Basis einer Auftragsbestätigung (AB). Erfüllungsort für jede Lieferung ist der im Auftrag des Vertragspartners benannte bzw. in der AB von enginext bestätigte Lieferort. Lieferungen erfolgen je nach Vereinbarung in Deutschland „ab Werk“ oder „frei Haus“ und im grenzüberschreitenden Lieferfall gemäß „Incoterms 2000“. In diesem Zusammenhang wird bereits hier auf den Artikel der AGB verwiesen, der den Gefahrenübergang für jede Lieferung regelt. Alle Leistungen werden durch Facharbeiter von enginext bzw. von einem durch enginext autorisierten Händler oder Servicepartner erbracht. Kosten für Maschinenaufstellung und -montage, evtl. Nachbesserung, Reparatur, Wartung und alle anderen Personaldienstleistungen werden gemäß den separaten enginext-Entsendungsbedingungen an den entsprechenden Auftraggeber oder Verursacher berechnet.
6. Abnahme, Inbetriebnahme
Mit der Meldung der Fertigstellung des Auftragsgegenstandes von enginext an den Auftraggeber erhält der Auftraggeber auf schriftlichen Wunsch das Recht und die Möglichkeit, innerhalb von maximal 10 Werktagen (Mo bis Fr) eine Funktionsabnahme des Auftragsgegenstandes im Herstellerwerk anzusetzen, die innerhalb 20 Werktagen ab Datum der Fertigstellungsmeldung erfolgen muss. Wenn ein Auftraggeber dieses Recht nicht wahrnimmt, erfolgt die Abnahme nach Lieferung an den Erfüllungsort gemäß Auftragsbestätigung (AB). Findet die Abnahme jedoch nicht im Herstellerwerk statt, übernimmt enginext unabhängig von der selbstverständlich weiterhin bestehenden Gewährleistungs- u. Garantiepflicht keine Verantwortung und Haftung für unerwartet auftretende Gründe, die eine Inbetriebnahme und Abnahme am Erfüllungsort der Lieferung verhindern, ohne dass enginext ein schuldhaftes Verhalten anzulasten ist. Daraus entstehende Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers. Zu den Voraussetzungen für eine fehlerfreie Inbetriebnahme und Abnahme zählen:
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auftraggeberseitige Vorbereitung des Aufstellungsortes für den Auftragsgegenstand gemäß enginext-Anweisungen (ebene Fläche, Strom- u. Wasseranschlüsse etc.) auf eigene Kosten;
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auftraggeberseitiges für den Auftragsgegenstand zuständiges Personal wird für die Aufstellung, Inbetriebnahme und Einweisung
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für enginext kostenfrei - zu Verfügung gestellt;
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Einweisung des Auftraggeberpersonals in die Verfahrensabläufe des Auftragsgegenstands (soweit wesentlich und möglich);
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zweimaliger Ablauf des kompletten Verfahrenszyklus des Auftragsgegenstandes
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Erstellung des Inbetriebnahme- bzw. Abnahmeprotokolls nach Beendigung der Inbetriebnahme bzw. Abnahme mit rechtsverbindlicher Unterschrift eines Bevollmächtigten des Auftraggebers.
Inbetriebnahme oder Abnahme kann nur von enginext-Mitarbeitern oder von enginext autorisierten Vertretern, Händlern und Servicepartnern vorgenommen werden. Inbetriebnahme oder Abnahme sind für den Auftraggeber gemäß den enginext-Entsendungsbedingungen kostenpflichtig. Die AB muss entsprechende Kosten ausweisen. Ein Abnahmeprotokoll wird unverzüglich nach erfolgter Abnahme im Herstellerwerk oder am Erfüllungsort der Lieferung erstellt, vom Auftraggeber unterzeichnet und enginext übergeben. Die Abnahme bestätigt einen erfolgreich durchgeführten technischen Funktionstest des Auftragsgegenstandes ohne Beanstandung. Ein Inbetriebnahmeprotokoll wird am Erfüllungsort der Lieferung bei erfolgreicher Inbetriebnahme vom Auftraggeber unterzeichnet und enginext übergeben, das eine einwandfreie Funktion der technischen Verfahrensabläufe dokumentiert. Das Datum der protokollierten Inbetriebnahme ist der Beginn der Garantie- und Gewährleistungsfristen.
7. Gefahrenübergang
Die Haftung für den Auftragsgegenstand geht unabhängig vom Status der Abnahme in dem Moment auf den Auftraggeber über, da der Auftragsgegenstand den Produktionsstandort von enginext verlässt. Maßgeblich für den Gefahrenübergang ist die Begrenzung des Werksgeländes. Verzögert sich der Versand aus Gründen, die enginext nicht zu vertreten hat, so ist der Gefahrenübergang auf den Auftraggeber bereits die Meldung der Fertigstellung bzw. Versandbereitschaft. Versicherung gegen Transportschäden erfolgt entsprechend der Lieferstellung (ab Werk, frei Haus oder Incoterms 2000), jedoch immer auf Kosten des Auftraggebers (ausgewiesen in der AB) oder auf eigene Veranlassung des Auftraggebers (auszuweisen in der AB).
8. Gewährleistung, Garantie
Nach EU-Recht bieten wir eine Gewährleistungsfrist von 2 Jahren an, gerechnet ab Datum Inbetriebnahme, sofern der Auftragsgegenstand nur von enginext autorisierten Fachkräften betreut, mit Originalteilen von enginext (auch Verschleißteile) und Betriebsmitteln versorgt, in den vorgeschriebenen Verfahrensprozessen betrieben wird und die Wartungsempfehlungen korrekt eingehalten wurden. Verstöße gegen diese einschränkenden Auflagen verursachen den sofortigen Verlust der Gewährleistungsfrist zum Zeitpunkt der Feststellung. Für das bei dem Auftragsgegenstand eingesetzte Material an Hard- und Software garantiert enginext die zweckgebundene Funktion für die Dauer von 6 Kalendermonaten ab Datum Inbetriebnahme. Dabei besteht für den Auftraggeber die Pflicht gemäß § 377 HGB Mängel unverzüglich dem Hersteller enginext schriftlich anzuzeigen. Erhöhtem Verschleiß ausgesetztes Material wird entsprechend bezeichnet und kann bei Abschluss eines Wartungsvertrages mit enginext oder einem von enginext autorisierten Händler oder Servicepartner in einem Wartungsvertrag festgelegten Wartungsintervall ausgetauscht werden. Wird kein Wartungsvertrag abgeschlossen, ist Beschaffung, Austausch von als Verschleißteil bezeichnetem Material sowie für den Austausch erforderliches autorisiertes Personal für den Auftraggeber kostenpflichtig und kein Garantiefall. Die Garantie beschränkt sich ausschließlich auf Mängel, die innerhalb der Garantielaufzeit von 6 Kalendermonaten auftreten und die nachweisbar auf Material- oder Herstellerfehler zurückzuführen sind. Fehlfunktion(en) des Auftragsgegenstandes aufgrund Materialfehler oder Fehler an der Steuerung (Software) innerhalb der Garantiezeit von 6 Kalendermonaten ab Inbetriebnahme werden durch enginext-Fachkräfte oder von enginext autorisierte Händler und Servicepartner behoben, wobei das fehlerhafte Material kostenfrei für den Auftraggeber ersetzt wird, doch der Personaleinsatz sowie alle mit An-/Abfahrt zum und Aufenthalt am Einsatzort gemäß den Entsendungsbedingungen für den Auftraggeber kostenpflichtig ist. Fehlerbeseitigung oder Reparaturen am Auftragsgegenstand verlängern nicht die Garantielaufzeit, die weiterhin maximal 6 Kalendermonate ab Datum Inbetriebnahme dauert. Es bleibt der freien Entscheidung von enginext oder ihrem autorisierten Händler oder Servicepartner überlassen, ob fehlerhaftes Material in der Garantiezeit durch Neuteile oder funktionstüchtige Austauschteile ersetzt wird. Oberste Priorität hat die Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit des Auftragsgegenstandes. Teile, die im Rahmen eines Wartungsvertrags eingesetzt werden, müssen Neuteile sein oder dem entsprechen. Auf das ausgewechselte Material beschränkt gilt grundsätzlich eine Erneuerung der Garantie von maximal 3 Kalendermonaten ab Datum Einbau, jedoch sind Einbaukosten nach Ablauf der ersten Garantiezeit von 6 Monaten kostenpflichtig bzw. werden durch einen Wartungsvertrag geregelt. Von kostenfreiem Garantieaustausch und Schadensersatz ausgeschlossen sind für den Auftraggeber:
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Mängel infolge Fremdeingriff, Fall- und Sturzschäden
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Jegliche Veränderung von Material der Hard- und Software, die nicht durch enginext oder einem von enginext autorisiertem Händler oder Servicepartner durchgeführt wurde
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Schäden durch unsachgemäße Bedienung, Reinigung, Wartung, oder Zuführung des Auftragsgegenstandes zu anderen Zwecken als von enginext als Hersteller ursprünglich beabsichtigt, oder Einsatz von Betriebsmaterial, das nicht von enginext zugelassen ist
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Schäden oder Folgeschäden durch Nichteinhaltung der Wartungsvorschriften von enginext
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Elementarschäden wie Blitzschlag oder Wasserschaden
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Bei Defekt oder Maschinenausfall jede Art von Folgeschaden wie zum Beispiel Ertragsausfall, Nutzungsausfall, Kostenerstattung oder -verrechnung für Ersatzlösungen.
9. Haftung
Die Haftung von enginext für eigene Pflichtverletzung sowie für solche von enginext autorisierten Verrichtungs- und Erfüllungsgehilfen ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Nachgewiesener Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit bewirkt das Recht des Auftraggebers auf Rücktritt vom Vertrag oder Schadensersatz bis maximal zur Höhe des Auftragswertes gemäß enginext Auftragsbestätigung (AB). Der Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit muss enginext vor einem ordentlichen Gericht nach deutscher Gesetzgebung nachgewiesen sein. Von dieser Beschränkung der Pflichtverletzung ausgeschlossen ist die Haftung wegen Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Tritt eine derartige Verletzung zum Schaden Dritter ein, haftet enginext dafür bis zur Höchstgrenze im Rahmen einer Versicherung, die für diesen Fall abgeschlossen ist. Die Höchstgrenze von Sach- und Körperschäden ist je Schadensfall auf € 2.000.000 (i.W.: Euro 2 Millionen) begrenzt. Für Schäden, der über die hier genannten Höchstbeträge hinausgehen, haftet enginext ausdrücklich nicht.
10. Rücktritt, Minderung
Auftraggeber haben ein Recht auf Rücktritt oder Minderung, wenn
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enginext nachgewiesen werden kann Verursacher einer Sachlage zu sein;
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enginext eine gesetzte Nachfrist für die Beseitung eines durch enginext verursachten Mangels fruchtlos hat verstreichen lassen;
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Fehlerbeseitigung an Material oder Funktion, Ausbesserung oder Ersatzbeschaffung unmöglich geworden ist;
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die Beseitigung eines enginext nachgewiesenen Mangels durch enginext verweigert wird.
Ein Gewährleistungsanspruch von Auftraggebern gegenüber enginext auf Schadensersatz statt Leistung ist ausgeschlossen. Für den Fall sich nachträglich herausstellenden Unvermögens zur Vertragserfüllung steht enginext gleichfalls das Recht zu vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers wegen eines solchen Rücktritts sind ausgeschlossen.
11. Annullierung
Tritt ein Auftraggeber unberechtigt von einem erteilten Auftrag zurück oder ergibt sich aus einem anderen in diesen AGB erklärten Vorgang ein Sachverhalt, der einer Annullierung gleich kommt, kann enginext unbeschadet die Möglichkeit nutzen einen höheren als tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 10% des Wertes der Auftragsbestätigung (AB) für die durch die Bearbeitung des Auftrags entstandenen Kosten und anderer möglicherweise bereits eingeleiteter Vorbereitungen und an entgangenem Gewinn fordern. Dem annullierenden Auftraggeber bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens als von enginext angezeigt vorbehalten.
12. Eigentumsvorbehalt
Enginext behält sich das Eigentum an dem Auftragsgegenstand bis zur vollständigen Tilgung aller aus einer Geschäftsverbindung zwischen enginext und einem Auftraggeber erwachsenen Forderung vor. Der Auftraggeber darf über den Auftragsgegenstand nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang verfügen. Andere Verfügungen, insbesondere Verpfändungen als Sicherheitsübertragungen, sind unzulässig. Bei Pfändung, Beschlagnahme oder sonstiger Verfügung durch Dritte hat der Auftraggeber den Vollstreckungs- bzw. Vollzugsbeamten oder andere Dritte auf den Eigentumsvorbehalt hinzuweisen und enginext unverzüglich zu benachrichtigen. Weiterhin sind enginext alle Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zu übergeben, die zur Wahrung aller Eigentumsrechte von enginext erforderlich sind. Melden Dritte ein Zugriffsrechte an dem Auftragsgegenstand wie vorbezeichnet an, hat enginext ihrerseits das Recht zur Wahrung des Eigentums am Auftragsgegenstand anzuwenden und den Auftragsgegenstand auf das enginext-Betriebsgelände zurückzubringen, ohne das dies enginext als Rücktritt vom Vertrag ausgelegt werden darf. Einvernehmlich mit dem Auftraggeber erwirbt enginext mit dieser Handlung auch das Weiterveräußerungsrecht an dem Auftragsgegenstand. Aus einer Weiterveräußerung evtl. erzielter wirtschaftlicher Nutzen wird auf die gesamten Verbindlichkeiten des ursprünglichen Auftraggebers bei enginext angerechnet. Ein sich daraus ergebender Schuld- oder Guthabensaldo bleibt als Verbindlichkeit an enginext bestehen oder geht entsprechend als Verbindlichkeit von enginext dem ursprünglichen Auftraggeber zu.
13. Datenschutz, Geheimhaltung
enginext und Auftraggeber verpflichten sich die gesetzlichen Datenschutzbestimmungen einzuhalten sowie alle aufgrund eines Vertrages gegenseitig verfügbar gewordenen Informationen streng vertraulich zu behandeln und Dritten nicht zugänglich zu machen. Gemäß den Bestimmungen des BDSG weist enginext darauf hin, dass angebots- und auftragsrelevante Auftraggeberdaten bei enginext gespeichert werden. Dritten sind diese Daten nicht zugänglich.
14. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für Lieferungen ist stets die in der Auftragsbestätigung ausgewiesene Lieferanschrift. Fehlt dieser Eintrag ist der Erfüllungsort für Lieferungen der Standort von enginext, 52349 Düren. Erfüllungsort für Zahlungen ist der Sitz von enginext, 52349 Düren. Gerichtsstand ist 52349 Düren. Enginext ist auch berechtigt gegen den Auftraggeber am Sitz seiner Gesellschaft oder Erfüllungsort der Lieferung zu klagen. Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss der Gesetze über den Internationalen Kauf beweglicher Sachen, auch wenn der Auftraggeber seinen Firmensitz im Ausland hat.
15. Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung ganz oder teilweise unwirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit später verlieren, wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung soll im Wege der Vertragsanpassung eine andere angemessene Regelung gelten, die wirtschaftlich dem am nächsten kommt was enginext mit diesen AGB gewollt hätte, wenn die Unwirksamkeit der Regelung bekannt gewesen wäre.
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